Stele tote Zwangsarbeiter
Die Kämpfe der Deutschen im Zweiten Weltkrieg (1939 – 1945) ließen sich nur aufrechterhalten, weil im gesamten Land viele Verschleppte und Kriegsgefangene arbeiteten. In Schelklingen arbeiteten etwa 400 Russen, Polen, Serben, Kroaten, Slowenen, aber auch Italiener, Griechen und Ukrainer. Hinzu kamen die Bewohner des SS-Umsiedlungslagers Schelklingen, in dem hauptsächlich Elsässer, Polen und Slowenen lebten.
Sie arbeiteten in der Industrie, die aus den zerbombten Städten in Schelklingen angesiedelt worden war, in der Landwirtschaft, in Gewerbebetrieben und in Privathaushalten. Für ihre harte Arbeit bekamen sie weniger Lohn und weniger zugeteilte Lebensmittel als der Rest der Bevölkerung. Im Krankheitsfall war die medizinische Versorgung schlechter als die der Mehrheitsbevölkerung. So kam es, dass viele von ihnen in Schelklingen starben, auch einige Säuglinge und Kleinkinder.
Eine Stele erinnert an die in Schelklingen ums Leben gekommenen Opfer von Gewalt und Zwangsherrschaft.
Es starben 41 Personen, darunter mindestens 21 Kinder.
Wer überlebte, fuhr nach Kriegsende in einem von der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) organisierten Treck nach Hause. Russen und Polen begaben sich zum großen Teil nach Münsingen in ein Lager der UNRRA, von wo aus sie nach Australien oder Kanada auswandern konnten. Die damaligen Machthaber im Osten verdächtigten die Zwangsarbeiter im Westen als Kollaborateure der Nazis und ließen sie, kaum im Heimatland angekommen, ermorden.
Wieder andere ehemalige Zwangsarbeiter blieben in Schelklingen, engagierten sich in der Stadt und trugen so zur Völkerverständigung bei.
Zahlreiche Daten zur Geschichte der Stadt und ihrer Ortsteile finden Sie in den Publikationen von Herrn Franz Rothenbacher, die Sie unter Publikationen Franz Rothenbacher abrufen können.
Gemäß § 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) hat das Land die in ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege. Genauer beschrieben sind die Aufgaben in § 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz in der Fassung vom 12.09.2007. Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetztes erstattet der Bund den Ländern zur Erfüllung dieser Aufgaben die Aufwendungen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege in einer Pauschale. In den Haushaltsjahren 2019 und 2020 waren dies für Baden-Württemberg 1.666.927 Euro gemäß § 1 der Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 (GräbPauschV 2019/2020).