Dienstleistungen: Stadt Schelklingen

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Klärung des Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern beantragen

Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Eine Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz. Da sie keine beitragspflichtigen Verdienste im Bundesgebiet haben, werden ihren Beitragszeiten sogenannte Tabellenwerte zugeordnet. Diese entsprechen dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitrags- und Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, Schul- und Hochschulbesuch oder Krankheit, werden berücksichtigt.

Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (zum Beispiel Meister) und Wirtschaftsbereichen (zum Beispiel Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte beabsichtigt, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedler beziehungsweise Spätaussiedlerin und
  • Sie möchten Ihr Rentenversicherungskonto klären.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung, Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern, bei ehrenamtlichen Versichertenberatern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Fristen

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen, beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von notwendigen Unterlagen.

Unterlagen

Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung, beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise:

  • Arbeitsbücher,
  • Versicherungsbücher,
  • Legitimationsbücher,
  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Zeugnisse, Studienbescheinigungen.

Zusätzlich, für die Anerkennung von

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder, Familienstammbuch
  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
  • Zeiten des Wehrdienstes beziehungsweise Ersatzdienstes: entsprechende Bescheinigung (zum Beispiel Militärdienstbescheinigung).

Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung beziehungsweise der Vertriebenenausweis.

Wichtig: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechstel berücksichtigt werden.

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Bearbeitungsdauer

Mehrere Wochen, je nach Umfang der Kontenklärung.

Sonstiges

Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle Personen, die seit dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte je Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit (Juni 2025) einer monatlichen Bruttoaltersrente von 983,00 EUR in den alten und neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.572,80 EUR in den alten und neuen Bundesländern. Eine Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) findet nicht mehr statt. Bei einem Wohnsitzwechsel von den alten in die neuen Bundesländer ergeben sich keine Änderungen in der Rentenhöhe.

Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Einem nicht deutschen Ehegatten oder Kindern aus dieser Ehe können daher keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.

Zuständigkeit

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Regionalträger, zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Vertiefende Informationen

  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" der Deutschen Rentenversicherung

Freigabevermerk

16.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg