Benutzung eines Gewässers - Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beantragen
Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird benötigt, wenn Grundwasser genutzt werden soll, beispielsweise für
- Bewässerung / Beregnung
- Eigenwasserversorgung / öffentliche Trinkwasserversorgung
- Bauen im Grundwasser / Wasserhaltung
- sonstige Zwecke (zum Beispiel Reinigung, Kühlung, Brauchwasserhaltung).
Möchten Sie Grundwasser nutzen beziehungsweise entnehmen, können Sie einen Online-Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis mit dem hier bereitgestellten Formular stellen.
Hinweis: Wenn im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme auch eine Bohrung durchgeführt und/oder ein Brunnen errichtet werden soll, bedarf dies ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese können Sie nicht über das hier bereitgestellte Formular beantragen. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Allgemeine Informationen zur wasserrechtlichen Erlaubnis finden Sie unter „Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines“.
Durch die erteilte Erlaubnis entsteht kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmen Menge oder Beschaffenheit.
Keiner Erlaubnis bedarf die Benutzung von Grundwasser
- für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke sowie
- um kleingärtnerisch genutzte Flächen in geringen Mengen zu bewässern,
wenn dies zu keinen bedeutsamen (signifikanten) nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führt.
Ob dies auf die von Ihnen angedachte Grundwasserbenutzung zutrifft, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Voraussetzungen
Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde gegebenenfalls nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).
Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn
- nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme schriftlich oder durch Online-Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über dessen Zulassung.
Grundwasserbenutzungen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bedürfen unter bestimmten Umständen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder zumindest einer allgemeinen beziehungsweise standortbezogenen Vorprüfung.
Wenden Sie sich dazu an die für Ihren Antrag zuständige Behörde, bevor Sie Ihren Antrag stellen.
Je nach Inhalt Ihres Antrages kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.
Fristen
keine
Unterlagen
Beachten Sie, dass die Unterlagen, die Sie den Anträgen beifügen, von dazu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein müssen.
Im Folgenden finden Sie eine Liste von Unterlagen, die je nach dem zu beantragenden Vorhaben erforderlich werden können und eine kurze Erklärung dazu.
Hinweis: Nicht für jedes Vorhaben werden alle genannten Unterlagen benötigt.
Wenn Sie Zweifel haben, welche Unterlagen Ihrem individuellen Antrag beizufügen sind, kontaktieren Sie die zuständige Behörde.
Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Erläuterungsbericht
- gibt einen allgemeinverständlichen Überblick über das geplante Vorhaben in schriftlicher Form
- fasst den Inhalt der weiteren einzureichenden Unterlagen zusammen
- enthält vor allem Angaben zum Vorhabenträger, zum Zweck des Vorhabens, zu Bedarf und Alternativen, zur Lage des Vorhabens und zu den bestehenden Verhältnissen (zum Beispiel Grundlagendaten zur Hydrologie, Hydraulik und zum Boden sowie zu wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Schutzgebieten), zu Art, Umfang und Auswirkungen (vor allem umweltbezogen) des Vorhabens sowie zu den (bestehenden) öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, die für das Vorhaben relevant sind
Lagepläne
Übersichtslageplan
- Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen geographischen Informationssystems erstellt ist, oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karten
- Stellen Sie neben der Lage des Vorhabens vor allem die betroffenen Gemeinden und Gemarkungen dar sowie Gewässer, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und naturschutzrechtliche Schutzgebiete wie Biotope, FFH-/Naturschutz-/Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiete
- Wählen Sie einen, dem Vorhaben angepassten Maßstab, zum Beispiel 1:25.000, bei sehr großen Flächenausdehnungen auch 1:50.000
Flurkarte
- Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist, oder amtliche Flurkarte, möglichst mit Höhenlinien
- Darzustellen sind vor allem die in den Übersichtslageplan einzutragenden Angaben sowie (bestehende) Gewässerbenutzungsanlagen (zum Beispiel Entnahme- beziehungsweise Einleitungsstellen in oberirdische Gewässer sowie Bohr- und Grundwasserentnahmestellen in Form von Brunnen beziehungsweise Quellen mit Bezeichnungen und ihren wichtigsten Daten), Grundstücke, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll mit Flurstücknummern (wenn kein eigener Flurstücksplan erstellt wird).
- Es ist ein dem Vorhaben angepasster Maßstab zu wählen, zum Beispiel 1: 2.500 bis 1.000.
Bauzeichnungen
- Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten (nicht kleiner als 1:100) darzustellen und zu vermaßen.
Katasterunterlagen (mit Grundstücksverzeichnis)
- In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, vor allem auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.
- Machen Sie Angaben zu Gemarkung, Flurstücksnummern, Fischereirechten und sonstigen Rechten anderer Personen (Dritter), Name und Anschrift der Eigentümer, der dinglich Nutzungsberechtigten und etwaiger Fischereiberechtigter.
Bedarfsanalyse
- beinhaltet eine Ermittlung des prognostizierten Bedarfs unter Berücksichtigung relevanter Einflussfaktoren wie Klima und Ökologie sowie gegebenenfalls die Förderstatistik (Entnahmemengen) der vergangenen Jahre
- Greifen Sie, wenn vorhanden, Aussagen eines Bewirtschaftungskonzepts auf.
- Ermitteln und stellen Sie gegebenenfalls Wassereinsparpotentiale dar.
Alternativenprüfung
- Wird eine Alternativenprüfung verlangt, dann beschreiben Sie Standort- und Ausführungsalternativen, die den Zweck des Vorhabens ebenfalls erreichen würden.
- Begründen Sie dabei, warum die gewählte Antragsvariante schonender für die Umwelt und andere Personen (Drittbetroffene) ist als alle anderen naheliegenden Varianten.
Grundwasserbilanzierung (mit Aussage zum nutzbaren Grundwasserdargebot)
- Wird die Vorlage einer Grundwasserbilanzierung verlangt, so ist darin eine Gegenüberstellung der Zu- und Abflusskomponenten im Betrachtungsraum vorzunehmen.
- Gegebenenfalls sind Aussagen eines Grundwassermodells entsprechend zu berücksichtigen.
- Es ist die zusätzliche Belastung darzustellen, die der Grundwasserleiter durch das Vorhaben erfährt.
Angaben zur Wasserqualität (mit Grundwasseranalyse)
- Führen Sie den Nachweis der Wasserqualität mittels chemischer- und mikrobiologischer Grundwasseruntersuchungen.
- Passen Sie den Untersuchungs-/Parameterumfang gegebenenfalls an das konkrete Vorhaben an.
- Fügen Sie eine ausgewertete Analytik der vergangenen Jahre gegebenenfalls bei.
- Stellen Sie die Probenahmestellen dar und beschreiben Sie sie. Beschreiben Sie auch beabsichtigte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen.
Dokumentation der Entnahmeeinrichtung mit hydraulischen Nachweisen
- stellt eine umfassende Zusammenstellung von Lage-, Standort- und Funktionsinformationen der Entnahmeeinrichtung dar und kann sich sowohl auf Brunnen, als auch auf Quellen beziehen
- enthält die Auswertung von Pumpversuchen, gegebenenfalls Fotos vom Standort, eingemessene Höhen, Koordinaten des Brunnenkopfes, Ergebnisse geophysikalischer Untersuchungen, Dokumentationen von Kamerabefahrungen und gegebenenfalls Beschreibungen von früheren baulichen Veränderungen (zum Beispiel Bohrungen, Sanierungen)
Wird die Vorlage von hydraulischen Nachweisen verlangt, so weisen Sie darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden/bestehenden Anlagen nach.
Diese umfassen in der Regel Ergiebigkeit der Wasserfassung, Fassungsvermögen und Durchlässigkeit des Aquifers sowie Reichweite, Geometrie und Maß einer Grundwasserspiegelabsenkung.
Ausbauzeichnung mit Schichtenverzeichnis (gegebenenfalls zeichnerische Darstellung des Schichtenprofils)
- Maßstäbliche Schnittzeichnung des Brunnens mit Eintragung von:
Abschlussbauwerk, Abdichtungsstrecken, Vollrohrstrecken, Filterstrecken, Ausbaumaterialien, Ruhewasserpegel des Grundwassers (mit Datumsangabe) und Lage der Pumpe. - Stellen Sie die Ergebnisse der Bohrung in einer Schichtenfolge gemäß DIN 4023 mit geologischer Gliederung des Bohrprofils dar.
- Geben Sie die Kenndaten des Aquifers an (zum Beispiel Mächtigkeit, Durchlässigkeit/kf-Wert, Grundwasserfließrichtung und Grundwassergefälle).
Hydrogeologisches Gutachten mit Wasserhaushaltsbilanz
Wird ein hydrogeologisches Gutachten verlangt, sind Angaben zu den Grundwasserverhältnissen, zur Wasserhaushaltsbilanz/ nutzbares Grundwasserdargebot, zu benachbarten Grundwassernutzungen und gegebenenfalls der Lage in beziehungsweise zu Wasserschutzgebieten erforderlich.
Unterlagen zu bestehenden Entnahmeeinrichtungen
Ausbauplan und Schichtenverzeichnis der bestehenden Anlage (vgl. Anforderungen zur Planung)
Grunduntersuchung für Trinkwasser
Durch eine Grunduntersuchung (DIN 2001-1) wird geprüft, ob das vorhandene Wasservorkommen direkt zur Trinkwasserversorgung geeignet ist oder einer Aufbereitung bedarf.
Die Festlegung des konkreten Untersuchungsumfanges erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Die Ergebnisse der Grunduntersuchung können auch unter „Angaben zur Wasserqualität“ hochgeladen werden.
Quellschüttungsmessungen
Messung zur Abschätzung der Quellenergiebigkeit, zum Beispiel über Volumenstrom-Füllzeitmessung (manuell), Durchflussmessung (Rohr).
(Teil-)Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (schriftliche Bestätigung der Gemeinde)
In vielen Gemeinden besteht nach Gemeindesatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Soll davon trotz vorhandener gemeindlicher Infrastruktureinrichtungen abgewichen werden, ist eine schriftliche (Teil-) Befreiung der Gemeinde erforderlich.
Querschnitt der Baugrube
Bei Wasserhaltungsmaßnahmen im Zuge von Bauvorhaben mit Angabe der Ausdehnung und Tiefe der Baugrube, Grundwasserstand, Standort geplanter Pumpensumpf und so weiter.
Baugrundgutachten
Wird ein Baugrundgutachten verlangt, dann gibt dieses Auskunft über die Qualität des Bodens in Bezug auf die Eignung als Baugrund sowie über die Gründung und Stabilität des geplanten Vorhabens.
Nachweis Verschlechterungsverbot/Zielerreichungsgebot
Gemäß § 47 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Sie Grundwasserkörper so bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung ihres mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird und
- ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
Ziehen Sie bei der Prüfung die Bestimmungen der Grundwasserverordnung (GrwV) zu Beurteilung und Einstufung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands heran.
Ob Sie einen detaillierten „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ vorlegen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.
UVP-Bericht oder Antrag auf UVP-Vorprüfung (siehe Anlage 1 Nr. 13 des UVPG)
Besteht für Ihr geplantes Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), dann müssen Sie einen UVP-Bericht vorlegen. Der Inhalt ergibt sich aus § 16 Absatz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die zuständige Behörde unterrichtet und berät den Vorhabenträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UVPG).
Ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vorprüfung durch die Behörde festgestellt. Kontaktieren Sie dazu die zuständige Behörde.
Fachbeitrag Naturschutz
- gegebenenfalls Landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Vorprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie
Verursacht Ihr Vorhaben voraussichtlich einen Eingriff in Natur und Landschaft, sind die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, vor allem über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen sowie Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Ein landschaftspflegerischer Begleitplan stellt dies mit Text und Karten dar.
Um die Einhaltung der Artenschutz-Bestimmungen zu gewährleisten, muss zudem geprüft werden, ob durch das Vorhaben geschützte Tiere oder Pflanzen geschädigt werden.
Für europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist eine „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung” (saP) vorzunehmen.
Berührt Ihr Vorhaben ein Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet), ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch das Vorhaben erfolgt, beziehungsweise in einer Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Dazu müssen Sie erforderliche Unterlagen beibringen.
Sie müssen gegebenenfalls weitere naturschutzfachliche Unterlagen beibringen.
Sonstige Unterlagen
- zum Beispiel Baubeschreibungen und Bauzeichnungen, Bescheinigungen der Standsicherheit, Eignungsnachweise der zu betreibenden Anlagen, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen, Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge
Kosten
Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis fallen in der Regel Kosten (Gebühren) an. Diese orientieren sich meistens an dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse an der Grundwasserentnahme/Grundwassernutzung sowie am behördlichen Aufwand.
Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes.
Das Land Baden-Württemberg erhebt für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist jeder, der unter anderem Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet. Das entnommene Wasser muss der Wasserversorgung, das heißt der Deckung des Wasserbedarfs dienen, zum Beispiel als Trinkwasser, Betriebswasser, Haushaltswasser, Kühlwasser oder Löschwasser.
Eine Entgeltpflicht besteht bei einer Grundwasserentnahme
- zur öffentlichen Wasserversorgung ab 4.000 Kubikmeter/Jahr und beträgt EUR 0,10 je Kubikmeter
- bei einer Entnahme von Grundwasser ab 4.000 Kubikmeter/Jahr und beträgt EUR 0,051 je Kubikmeter.
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach
- Herkunft (in dem Fall Grundwasser),
- Menge und
- Verwendungszweck (öffentliche Wasserversorgung oder betriebliche Wasserversorgung).
Grundlage für die Entgeltberechnung ist die tatsächlich entnommenen Wassermenge, die im Regelfall über entsprechende Messgeräte (zum Beispiel eine Wasseruhr) zu erfassen ist.
Entgeltfreiheit besteht unter anderem für die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Dazu gehören unter anderem der Pflanzenbau einschließlich Zierpflanzenbau und Baumschulen, der Weinbau, der Garten- und Landschaftsbau sowie die Forstwirtschaft.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den zu beteiligenden Behörden
Sonstiges
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG):
- § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- § 9 Benutzungen
- § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
- § 48 einhaltung des Grundwassers
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):
- § 42 Erlaubnisfreie Benutzungen
- § 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
- § 100 ff. Entgelt für Wasserentnahmen
- § 82 Zuständigkeit
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
- § 4ff. Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG):
- § 10 ff. Umweltverträglichkeitsprüfung
Zuständigkeit
die Wasserbehörden:
- bei Grundwasserentnahmen von bis zu fünf Millionen Kubikmeter Wasser im Jahr in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- bei Grundwasserentnahmen von bis zu fünf Millionen Kubikmeter Wasser im Jahr in einem Landkreis: das Landratsamt
- bei Grundwasserentnahmen über fünf Millionen Kubikmeter Wasser im Jahr oder solchen, die auf einem Betriebsgelände nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 Wassergesetz (WG) stattfinden sollen: das Regierungspräsidium
Freigabevermerk
01.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg