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Landesregierung
Die Landesregierung hat eine aktuelle Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) erlassen.
Corona-Verordnung - CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung
Aktuelle Infos zu Corona
Änderung der CoronaVO Absonderung - Bescheinigungen über die Absonderungspflicht werden nur auf Verlangen ausgestellt
Das Sozialministerium hat die Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) zum 14.09.2021 geändert. Damit einhergehend hat sich auch die Regelung für die Ausstellung der Bescheinigungen für absonderungspflichtige Personen geändert. Bislang wurde die Bescheinigungen automatisch von der Ortspolizeibehörde ausgestellt, sofern dieser vom Gesundheitsamt eine positive Person bzw. eine haushaltsangehörige Person oder engen Kontaktperson einer infizierten Person gemeldet wurde.
Zukünftig werden derartige Bescheinigungen nur auf Verlangen ausgestellt. Das entsprechendes Antragsformular haben wir für Sie auf der Homepage hinterlegt. Gerne können Sie den Antrag auch telefonisch anfordern.
In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass die Bescheinigungen nur für Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen und deren haushaltsangehörige Personen bzw. vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson qualifizierte Personen ausgestellt werden.
>> Download Antrag auf Absonderungsbescheinigung ((43,9 KB))
Ebenso geändert hat sich die Absonderungsdauer für absonderungspflichtige enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen. Diese wird von 14 auf zehn Tage verkürzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Ab dem fünften Tag der Absonderung ist eine Freitestung durch PCR-Testung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) möglich. Ab dem siebten Tag der Absonderung ist eine Freitestung allgemein durch Antigenschnelltest möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).
Eine Freitestung erfolgt – anders als eine Freitestung nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet – allein durch Kenntnisnahme des negativen Testergebnisses. Eine Übermittlung des Testergebnisses an die Behörde ist für die Beendigung der Absonderung nicht erforderlich.
>> Bitte reichen Sie uns dennoch das Testergebnis der Freitestung mit Ihrem Antrag auf Absonderungsbescheinigung ein.
Achtung:
Für Personen, die aus einem Hochrisikogebiet einreisen erhalten von uns keine Bescheinigung.